d) Die Beschwerdegegnerin macht zur Frage der Zonenkonformität geltend, ob es sich bei der ZSF 2 um eine «klassische Bauzone» handle oder nicht, ändere nichts daran, dass die ZSF 2 zur Bauzone gehöre und entsprechend zu behandeln sei. Dass Gemeinden für einzelne Zonen spezifische Vorschriften erliessen und gewisse Bautätigkeiten einschränkten oder ausschlössen, führe nicht dazu, dass Infrastrukturanlagen per se ausgeschlossen seien, nur weil die möglichen Bauten in einer zonenspezifischen Vorschrift eng umschrieben würden. Art. 12 GBR äussere sich weder zu technischen Infrastrukturanlagen generell noch zu Mobilfunkanlagen im Speziellen.