Die Vorinstanz nenne zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber gemäss Fernmeldegesetz nicht vereitelt werden oder über Gebühr erschwert werden dürfe. Angesichts der vielen Alternativstandorte, welche die Gemeinde vorgeschlagen habe, könne keineswegs die Rede davon sein, dass der Versorgungsauftrag der Mobil- 5/11 BVD 110/2021/150