a RPG zu verweisen, wonach Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssten. Eine Mobilfunkanlage decke sich offensichtlich nicht mit dem Zweck der nicht-gewerbli- chen Tierhaltung in der ZSF 2. Angesichts der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Büttenberg sei die funktionelle Beziehung auch unter Berücksichtigung der Umgebung keineswegs zu bejahen. Mobilfunkanlagen gehörten nicht zur technischen lnfrastrukturausstattung einer Zone, welche die nicht-gewerbliche Tierhaltung bezwecke. Da Wohnen und Bauen in der ZSF 2 geradezu ausgeschlossen seien, bedürfe es auch keiner Mobilfunkabdeckung in dieser Zone.