Sollte die BVD wider Erwarten zum Schluss kommen, dass es sich bei der ZSF 2 um eine klassische Bauzone handle, sei die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts heranzuziehen. Demnach könnten Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden an dem sie errichtet werden sollten, und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckten. Für die Frage der funktionellen Beziehung sei wiederum auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG zu verweisen, wonach Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssten.