Zu diesem Schluss komme auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020. Die Voraussetzungen, welche eine erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standortgebundenheit der Mobilfunkanlage zulassen würden, seien vorliegend demzufolge klar und in mehrfacher Art und Weise nicht erfüllt. Eine Mobilfunkanlage sei damit nicht zonenkonform.