Technische Anlagen seien nicht zugelassen. Für dieses Verständnis der betroffenen ZSF 2 spreche auch die Beschränkung der zulässigen Nutzung gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR. Dass die ZSF 2 nur für die nicht-gewerbliche Tierhaltung genutzt werden dürfe, spreche klar für das Vorliegen eines Übergangsgebietes zum Landschaftsschutzgebiet Büttenberg, wovon auch die Gemeinde ausgehe. Die Mobilfunkanlage tangiere dieses Landschaftsschutzgebiet. Der Umgebung komme daher eine erhöhte Schutzwürdigkeit zu. Es sei nicht erkennbar, wie der Bau einer Mobilfunkanlage mit dieser erhöhten Schutzwürdigkeit der Umgebung vereinbar sein solle.