Grundvoraussetzung einer erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit sei laut Bundesgericht, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirke und nicht störend in Erscheinung trete. Die Ausgestaltung der ZSF 2 sei als Übergangsgebiet zum Landschaftsschutzgebiet Büttenberg zu verstehen. Das Landschaftsschutzgebiet Büttenberg bezweckt gemäss Art. 45 GBR die Erhaltung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts sowie die Schonung der natürlichen Lebensräume. Technische Anlagen seien nicht zugelassen.