Vorliegend handle es sich aber nachweislich nicht um eine „klassische" Bauzone, die dem Wohnen und Arbeiten diene. Es handle sich vielmehr um eine Wiese, welche für die nicht-gewerbliche Tierhaltung gemäss Art. 12 GBR genutzt werde, und damit um eine seit vielen Jahrzehnten unberührte Naturlandschaft. Betreffend ausserhalb von Bauzonen geplante Mobilfunkantennen, welche auf die Abdeckung von Grundstücken in den Bauzonen ausgerichtet seien, verneine das Bundesgericht in der Regel die Zonenkonformität. Laut Bundesgericht könnten solche Anlagen ausserhalb der Bauzonen regelmässig nur bewilligt werden, wenn sie standortgebunden seien, was in der Regel nicht zutreffe.