Die Gemeinde habe mehrmals ausgeführt, dass eine Mobilfunkanlage in der ZSF 2 nicht zonenkonform sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe das Bundesgericht nicht festgestellt, dass Mobilfunkantennen innerhalb von Bauzonen in der Regel zonenkonform seien. Im Gegenteil betone das Bundesgericht, dass Mobilfunkantennen in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig seien. Das Bundesgericht verweise hierzu in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG7 und Art.