Die Formulierung im Baureglement der Gemeinde sei klar, unmissverständlich und auch eindeutig. Die Gemeinde kenne keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften für Mobilfunkanlagen und es müsse daher durch Auslegung von Art. 12 GBR6 ermittelt werden, ob Mobilfunkanlagen in der ZSF 2 als zonenkonforme Infrastruktureinrichtungen gelten könnten. Dabei habe die Gemeinde bei der Auslegung ihrer Vorschriften einen hohen Ermessensspielraum und sie bestimme selber, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben wolle. Die Gemeinde habe mehrmals ausgeführt, dass eine Mobilfunkanlage in der ZSF 2 nicht zonenkonform sei.