Auch der Fachbericht des AGR sei von der Vorinstanz nur selektiv widergegeben worden. Gerade die zentralen Tatsachen, die gegen die Zonenkonformität sowie einen funktionellen Bezug zur Zonenfläche sprächen und durch das AGR hervorgehoben worden seien, hätten in der Entscheidfindung keinerlei Berücksichtigung gefunden.