c) Schliesslich bestreiten auch die Beschwerdeführenden 5 - 18 die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Überlegungen, von denen sich die Gemeinde bei ihrer ablehnenden Haltung habe leiten lassen, nicht oder nur am Rande berücksichtigt. Die Ausführungen der Gemeinde in Bezug auf die Standortsuche hätten offensichtlich gar keine Beachtung gefunden. Auch der Fachbericht des AGR sei von der Vorinstanz nur selektiv widergegeben worden.