Dabei handle es sich faktisch um eine Landschaftsschutzzone und damit um eine Nicht-Bauzone, in der ausnahmslos nur Hobby-Landwirtschaft betrieben werden dürfe. Schliesslich könne der Versorgungsauftrag entgegen der Annahme der Vorinstanz auch ohne die geplante Mobilfunkanlage erfüllt werden, es fehle an einem entsprechenden Bedürfnis.