b) Auch die Beschwerdeführenden 2 - 4 bestreiten die Zonenkonformität. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es durchaus Alternativstandorte. Ein solcher wäre aus ästhetischen Gründen sogar besser, am vorgesehenen Standort füge sich die geplante Anlage nicht gut in das Landschaftsbild. Zudem fehle es auch am funktionellen Bezug zur betroffenen Zone. Dabei handle es sich faktisch um eine Landschaftsschutzzone und damit um eine Nicht-Bauzone, in der ausnahmslos nur Hobby-Landwirtschaft betrieben werden dürfe.