a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Aussage im angefochtenen Entscheid, die mit der Leitverfügung eingeforderten und in den Gesamtentscheid zu integrierenden Amtsberichte lägen vor und würden sich nicht widersprechen, sei falsch. Sie habe als Standortgemeinde einen negativen Amtsbericht verfasst, da das Bauvorhaben aus ihrer Sicht nicht zonenkonform sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) gekommen. In ihrem Amtsbericht vom 9. Juni 2020 hatte die Gemeinde ausgeführt, eine Mobilfunkantenne habe mit der zulässigen Tierhaltung nichts gemeinsam. Ausserdem handle es sich bei der Mobilfunkanlage um eine nicht zulässige Massivbauweise.