b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1, die im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen negativen Amtsbericht vom 9. Juni 2020 eingereicht hatte, ist ohne weiteres zur Beschwerde befugt.4 Die Einsprachen der Beschwerdeführenden 2 - 18 wurden abgewiesen, so dass sämtliche Beschwerdeführenden 2 - 18 formell beschwert sind. Ob sie auch materiell beschwert sind, hängt davon ab, ob sie innerhalb des Einspracheperimeters von 1427 m5 wohnen.