Die Beschwerdeführenden 5 - 18 nahmen mit Eingabe vom 16. April 2024 noch einmal Stellung. Sie halten darin grundsätzlich an ihren Äusserungen in ihrer Beschwerde vom 23. August 2021 fest und weisen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf hin, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Schwere der Verletzung nicht geheilt werden könne. Auch die Beschwerdeführenden 2 - 4 nahmen am 16. April 2024 noch einmal Stellung. Sie halten an allen ihren Anträgen aus dem Jahr 2021 fest und äussern sich darüber hinaus noch einmal zur Zonenkonformität und zur Einordnung des Bauvorhabens.