Die Beschwerdeführenden 2 - 4 beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juli 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualitert sei der Entscheid vom 22. Juli 2021 aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren, bis der Grenzwert durch den Bundesrat angepasst worden sei. Weiter beantragen sie, es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 NISV1 festzustellen. Schliesslich beantragen sie eine Sistierung, bis ein auditiertes Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorlägen und auch für Antennen zur Pflicht würden, bei denen der Korrekturfaktor nicht angewendet werden dürfe.