a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist mit der erwähnten Anpassung zu bestätigen. b) Die Beschwerdeführer gelten damit als unterliegende Partei und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). c) Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) angefallen. III. Entscheid