Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 darauf hin, dass gemäss dem Plandetail "Gebäudehöhe" die Ziegelschicht mit rund 11 cm Dicke das übliche Mass von 6- 7 cm überschreite. Zudem sei der Lamellenkasten dort nur noch halb so hoch eingezeichnet. Was die Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Für die Messung der Gebäudehöhe nach Art. 22 GBR spielen weder die Masse des Lamellenkastens noch die oberste Dachschicht (welche hier gemäss dem Projektplan "Schnitte / Fassaden" auf der Südseite auch eine Photovoltaikanlage umfasst) eine massgebende Rolle.