a) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Höhenkote der Oberkante des Dachsparrens an der Schnittlinie mit den Fassaden auf den Projektplänen nicht eingetragen sei. Gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführer anhand der angegebenen Höhe für oberkant First und der Dachneigung befinde sich die massgebende Schnittlinie auf 482,67 m.ü.M. Damit sei die zulässige Gebäudehöhe an der Nordfassade auch dann überschritten, wenn die grüne Linie "gew. Terrain (Baugesuch 1969)" als massgebendes Terrain gelte. 18 Vgl. www.geoportal.ch, Karte "Übersicht der LIDAR-Daten und entzerrte Luftbilder", wo die Geländehöhe als