f) Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Pläne aus den Baubewilligungsverfahren Nr. I.________. Die jeweilige Darstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs in den Plandarstellungen der Baubewilligungsverfahren Nr. G.________ (Bauparzelle) und Nr. I.________ (nördliche Nachbarparzellen) lassen sich nicht vollständig in Einklang bringen. Den letzteren kommt aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Vorrang zu. Aus ihnen kann das für das Bauvorhaben massgebende Terrain allenfalls indirekt abgeleitet werden. Aus den Baubewilligungsakten Nr. G.________ ist hingegen das massgebende Terrain, insbesondere an der Schnittlinie mit der Nordfassade, direkt ablesbar.