Gemäss dem in den Baubewilligungsakten Nr. I.________ enthaltenen Querschnitt15, entspricht die Höhe des Terrains auf dieser Parzellenseite dem Erdgeschoss-Boden im Rohbau; der fertige Erdgeschossboden liegt etwa 0,10 m höher. Die Beschwerdeführer erläutern nicht, ob sich die Höhenangabe von 475,28 m.ü.M. auf den Rohbau oder den fertigen Erdgeschossboden bezieht. Im letzteren Fall wäre die Berechnung der Beschwerdeführer um 0,10 m nach oben zu korrigieren (ursprüngliches Terrain auf der Parzellengrenze auf 474,91 m.ü.M.). Eine Differenz mit dem Projektplan "Schnitte und Fassaden" des Bauvorhabens bliebe auch diesfalls bestehen.