c) Den Baubewilligungsakten Nr. I.________ betreffend die damalige Parzelle Nr. A.________ (Plan "Fassaden" vom 2. Dezember 1969) lässt sich entnehmen, dass der Marchstein auf der Grenze zur Bauparzelle damals 0,47 m tiefer lag als der in jenem Plan definierte Nullpunkt. Die Höhe des Nullpunkts in Meter über Meer wird auf dem Plan "Fassaden" vom 2. Dezember 1969 nicht angegeben. Die fertige Höhe des Terrains auf der Parzellengrenze lässt sich daher dem Plan "Fassaden" nicht direkt entnehmen. Die Beschwerdeführer erklären, das Erdgeschoss auf Parzelle Nr. A.________ liege auf 475,28 m.ü.M. Gemäss den Baubewilligungsakten I.________ liege das fertige Terrain 0,47 m tiefer.