___ abzulesen. Die Neigung des ursprünglichen Terrains auf der Bauparzelle habe also ca. 4 % betragen. In der Mitte der Nordfassade des Bauvorhabens sei daher von einem massgebenden Terrain auf 474,99 m.ü.M. auszugehen. Die Oberkante des Dachsparrens befinde sich gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführer bei 482,67. Die Differenz, d.h. die Gebäudehöhe an der Nordfassade betrage 7,68 m und übersteige somit das zulässige Mass.