Zur Erläuterung führen die Beschwerdeführer aus, der Fussweg direkt westlich der Bauparzelle liege auf dem gewachsenen Terrain. Dieser habe auf Höhe der Bauparzelle ein Gefälle von 3 – 4 %. Beim Marchstein an der Südwestecke der Bauparzelle liege der Fussweg auf 475,72 m.ü.M.. Dies sei als Höhe des ursprünglichen Terrains an der ganzen südlichen Grenze der Bauparzelle anzunehmen, denn in ost-westlicher Richtung verlaufe das Terrain horizontal. An der nördlichen Parzellengrenze liege das ursprüngliche Terrain auf 474,81 m.ü.M. Dies sei aus den Bauplänen für die Gebäude auf den nördlichen Nachbarparzellen Nrn. A.________ und B.________ abzulesen.