Ist das Terrain vor dem Bauvorhaben verändert worden, so ist zu unterscheiden: Bei früheren Abgrabungen ist entsprechend Art. 97 Abs. 1 aBauV vom bestehenden (früher abgegrabenen) Terrain aus zu messen.12 Ist das Terrain hingegen durch sichtbare Auffüllung verändert worden, ist das Niveau massgebend, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht (Art. 97 Abs. 2 Bst. c aBauV). Vom ursprünglichen Terrain aus ist zu messen, wenn die seinerzeitige Baubewilligung für die Aufschüttung mit einem entsprechenden Vorbehalt verknüpft wurde (Art. 97 Abs. 2 Bst. a aBauV).