Im erstinstanzlichen Verfahren war u.a. auch die Gebäudehöhe an der Ostfassade umstritten, wo das Bauvorhaben Abgrabungen für eine neue Garage vorsieht. Die diesbezügliche Rüge halten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufrecht.10 b) Gemäss Art. 31 GBR11 beträgt in der Zone W2/C die zulässige Gebäudehöhe 7 m. Zu messen ist in den Fassadenmitten, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens. Giebelfelder und Abgrabungen für einzelne Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet (Art. 22 Abs. 1 GBR).