Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids diente die Besichtigung vor Ort der Behörde zur Feststellung, dass die Oberfläche des Baugrundstücks durch künstliche Terrainauffüllungen angehoben worden war. Dies war auch in den Bauplänen so dargestellt (vgl. hinten Erwägung 3c). Die Besichtigung diente also bloss der Abrundung des aus den Akten gewonnenen Bilds. Sie durfte daher informell, ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer, erfolgen. Die Parteirechte der Beschwerdeführer wurden dadurch nicht verletzt. 3. Gebäudehöhe