Bei amtlichen Augenscheinen haben die Parteien ein Recht auf Mitwirkung (Art. 22 VRPG). Eine Ortsbesichtigung ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten kommt jedoch in Betracht, wenn sie bloss der informellen Orientierung der Entscheidbehörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abrunden will.8