a) Die Beschwerdeführer werfen in ihrer Eingabe vom 27. April 2021 die Frage auf, weshalb ihnen die Pläne der Baubewilligungsakten Nr. G.________ und Nr. I.________ nie unterbreitet worden seien. Die Parteien haben gemäss Art. 23 VRPG5 Anspruch auf Einsicht in alle Akten, welche die Behörde im jeweiligen Verfahren beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden.6 Diese Akten können am Sitz der Behörde eingesehen werden. Es besteht kein Anspruch auf Aktenzustellung.7