5. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 15. März 2021 das vom Rechtsamt geforderte Plandetail ein. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 27. April 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Sie teilten sinngemäss mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten. Auf Schlussbemerkungen haben alle Verfahrensbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)