Das Rechtsamt teilte den Beteiligten ferner mit, dass es gestützt auf eine vorläufige, summarische Einschätzung Zweifel an der korrekten Darstellung der Gebäudehöhe auf dem Projektplan "Schnitte / Fassaden" habe, und bat die Beschwerdegegnerschaft um Einreichung einer vermassten Plandarstellung (Detail) der Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Dachkonstruktion. Die Höhe der Schnittlinie Fassadenflucht / Oberkante Dachsparren sei in m.ü.M. einzutragen. Die Beteiligten erhielten ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde hielt mit Stellungnahme vom 26. März 2021 an ihrer Ansicht fest, dass die Gebäudehöhe korrekt dargestellt und eingehalten sei.