3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Die Stadt Langenthal hielt mit Stellungnahme vom 17. Februar 2021 am angefochtenen Entscheid fest. 4. Das Rechtsamt holte bei der Gemeinde die Baubewilligungsakten Nr. G.________ betreffend das bestehende Gebäude auf der Bauparzelle ein, zudem die Baubewilligungsakten Nr. I.________ betreffend die bestehenden Gebäude auf den Nachbarparzellen Nrn. A.________ und B.________.