f) Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass die besonnte Längsseite beim vorliegenden Bauprojekt auf der Südseite der Baute liegt. Das Bauvorhaben hat daher auf dieser Seite den grossen Grenzabstand von 8.00 m gemäss Art. 4 Abs. 1 GBR einzuhalten. Der kürzeste Abstand der Fassadenlinie auf der Südseite des geplanten Gebäudes zur Parzellengrenze beträgt aber nur 4.31 m. Der minimal erforderliche Grenzabstand wird nicht eingehalten. Daher ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Der angefochtene Gesamtentscheid ist folglich aufzuheben und dem Baugesuch vom 15. Oktober 2020 der Bauabschlag zu erteilen.