Das vorliegend zu beurteilende Gebäude hat eine Länge von 24.70 m (Nord- und Südseite) und eine Breite von 13.00 m (Ost- und Westseite). Die Nord- und Südseite sind somit fast doppelt so lang wie die Ost- und Westseite. Die Längsseiten sind bei diesem Grundriss offensichtlich eindeutig bestimmbar. Das Baureglement der Gemeinde Port äussert sich nicht dahingehend, dass die besonnte Längsseite unabhängig von Länge und Ausrichtung diejenige Seite sein kann, in welcher die Wohn- und Arbeitsräume liegen. Eine solche Auslegung von Art. A4 Abs. 2 GBR widerspricht dem Wortlaut, wäre rechtlich nicht haltbar und liesse sich auch nicht durch die Gemeindeautonomie begründen.