d) Für die Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Art. 4 Abs. 1 GBR legt für die Wohnzone 2 einen kleinen Grenzabstand von 4.00 m und einen grossen Grenzabstand von 8.00 m fest. In Art. A4 GBR wird der grosse Grenzabstand wie folgt geregelt: «1 Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projezierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. 2 Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-