Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Baubewilligungsbehörde über die Anordnung der besonnten Längsseite entscheide und die Westfassade die besonnte Längsseite sei. Der Grenzabstand auf der Südseite sei somit eingehalten. Auf diese Begründung stützt sich die Vorinstanz auch in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. September 2021 und bringt ergänzend vor, die vorliegende Baubewilligung orientiere sich an der rechtskräftigen generellen Baubewilligung vom 5. April 2018 mit damals zwei Baukörpern und denselben Abständen. Weiter sei zu beachten, dass die Wohnräume mit grossflächigen Fensterfronten sich gegen Westen orientieren.