c) Die Gemeinde Port äusserte sich dazu in ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen im vorinstanzlichen Verfahren vom 14. Mai 2021. Sie stellt darin fest, dass der grosse Grenzabstand nicht auf der besonnten Längsseite im Süden liege. Die Wohnräume würden sich gegen Westen orientieren und grossflächige Fensterfronten aufweisen. Die Baubewilligungsbehörde habe über die Anwendung des grossen Grenzabstandes zu entscheiden.5 Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Baubewilligungsbehörde über die Anordnung der besonnten Längsseite entscheide und die Westfassade die besonnte Längsseite sei.