Weiter stehe es nur im Ermessen der Baubewilligungsbehörde die besonnte Längsseite zu bestimmen, wenn die Längsseiten eine Ost-West-Orientierung aufwiesen. Beim geplanten Bauvorhaben seien aber die Längsseiten Richtung Süden und Norden ausgerichtet, so dass von der besonnten Längsseite im Süden des Gebäudes auszugehen sei. Ebenfalls sei es eben gerade so, dass eine Seite mehr als 10 % länger als die andere sei. Es sei völlig willkürlich, die Westfassade als besonnte Längsseite zu bezeichnen, weswegen die Vorinstanz Ermessen ausgeübt habe, wo ihr gar keines zustehe.