b) Die Beschwerdeführerin rügt, der Grenzabstand auf der Südseite des geplanten Gebäudes betrage nur 4.31 m, statt des gemäss Art. 4 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Port (GBR)4 geforderten Grenzabstandes von 8.00 m. Der Baubewilligungsbehörde stehe es nur zu festzulegen, bei welcher Fassade es sich um die besonnte Längsseite handelt, sofern diese nicht eindeutig bestimmbar sei, weil keine Seite mehr als 10 % länger sei. Weiter stehe es nur im Ermessen der Baubewilligungsbehörde die besonnte Längsseite zu bestimmen, wenn die Längsseiten eine Ost-West-Orientierung aufwiesen.