Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben somit die Verfahrenskosten zu tragen. Sie haften dafür solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG).