Im Übrigen entspricht bereits die H.________gasse für sich allein betrachtet den Anforderungen an eine genügende Erschliessung. Die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts. Von einem Augenschein oder einem externen Verkehrsgutachten sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit kann auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden. Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen.