Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids liegt deshalb nicht vor. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden, ein externes Verkehrsgutachten einzuholen, wurde zwar nicht förmlich abgewiesen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht allerdings klar hervor, dass diese den Sachverhalt hinsichtlich der genügenden Erschliessung und der Verkehrssicherheit aufgrund der Stellungnahme des Strasseninspektorats und der Stellungnahme der Gemeinde als genügend geklärt erachtete, weshalb sie von einem Verkehrsgutachten keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse erwartete. Eine Gehörsverletzung liegt somit auch in dieser Hinsicht nicht vor.