c) Die Vorinstanz hat sich mit den Einsprachen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, zu den wesentlichen Einwänden Stellung bezogen und dargetan, warum sie diese für unbegründet hält. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass die Problematik der bestehenden Ein- und Ausfahrt in die K.________strasse nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gelöst werden könne, da es Aufgabe der Gemeinde sei, hier die nötigen Massnahmen zu treffen. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, den Gesamtentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids liegt deshalb nicht vor.