a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe sich über ihre Anträge und die Empfehlung des Strasseninspektors auf Einholung eines Verkehrsgutachtens hinweggesetzt und sich mit ihren Einwendungen und Anträgen zum Thema Mehrverkehr und Verkehrssicherheit nicht auseinandergesetzt. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.