Beim L.________weg ist einzig die Einmündung in die Kantonsstrasse nicht optimal, was jedoch nichts daran ändert, dass er die Anforderung an eine genügende Erschliessung auch bezüglich des geänderten Projekts erfüllt. Selbst wenn die Zufahrt über den L.________weg bezüglich der Projektänderung als ungenügend beurteilt werden müsste, hätte dies lediglich eine Einschränkung der zulässigen Fahrten auf das ursprünglich bewilligte Mass zur Folge. Im Übrigen wäre das Bauvorhaben auch in diesem Fall über die H.________gasse genügend erschlossen. 4. Rechtliches Gehör