f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der H.________gasse und dem L.________weg zwei Zufahrten bestehen, die den Anforderungen an eine genügende Erschliessung entsprechen. Insbesondere weisen beide Gemeindestrassen Fahrbahnbreiten auf, die auch bei neuen Zufahrten genügen würden (vgl. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 BauV). Beim L.________weg ist einzig die Einmündung in die Kantonsstrasse nicht optimal, was jedoch nichts daran ändert, dass er die Anforderung an eine genügende Erschliessung auch bezüglich des geänderten Projekts erfüllt.