Sollte es die Verkehrssicherheit erfordern, könnte deshalb eine Anpassung oder Beseitigung der Mauer bzw. des Zauns in den Sichtfeldern bei der Einmündung der Gemeindestrassen in die Kantonsstrasse verlangt werden; dies gilt selbst dann, wenn diese Anlagen seinerzeit bewilligt worden wären (vgl. dazu Art. 84 Abs. 2 SG). Sollte sich nach der Realisierung des Bauvorhabens zeigen, dass Verkehrslenkungsmassnahmen auf dem I.________weg erforderlich sind (bspw. Tempo 30 oder Einbahnregime), wäre es Sache der Gemeinde, die entsprechenden Massnahmen anzuordnen.