In dem durch den Strassenabstand abgegrenzten Vorland gilt ein grundsätzliches Bau- bzw. Pflanzverbot (sog. Bauverbotsstreifen).22 Der Strassenabstand hat vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung und gewährleistet insbesondere die Verkehrsübersicht.23 Gemäss Art. 73 Abs. 1 SG darf die Sicherheit der Strasse und des Verkehrs weder von angrenzenden Bauten, Anlagen, Pflanzen oder Bäumen noch durch sonstige Vorkehren gefährdet werden.24 Sollte es die Verkehrssicherheit erfordern, könnte deshalb eine Anpassung oder Beseitigung der Mauer bzw. des Zauns in den Sichtfeldern bei der Einmündung der Gemeindestrassen in die Kantonsstrasse verlangt werden;